Die Gebühren in Höhe von 70,00 € richten sich nach der Tarifstelle 2.4.2 für die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2 LImSchG) nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 31]).
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