Hauptamt
Personalausweis, ändern
Ansprechpartner
Frau Caterina Haendel-Kremp
Zimmer 12
Karpatenweg 2
(033977) 879-16
(033977) 80613
Kurzinformationen
Nach einer Namensänderung durch Heirat muss der Personalausweis der Gemeinde vorgelegt werden, weil dieser infolge einer unzutreffenden Eintragung (falsche Namensgabe) ungültig geworden ist.
Wenn Sie weiterhin einen Personalausweis benötigen, weil Sie Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises kann gleichzeitig ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden, der bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben ist.
Beschreibung
Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.
Ordnungswidrig handelt,
wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
wer mehr als einen Personalausweis besitzt
Voraussetzungen für die Beantragung:
Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises.
Namensänderung.
Verlust des Personalausweises.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Neubeantragung eines Personalausweises
Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
bisheriger Personalausweis oder Reisepass
Namensänderungsurkunde (bei Namensänderung)
Vorläufiger Personalausweis
Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
die Geburtsurkunde
bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
Fristen
Gültigkeit des Personalausweises:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 10 Jahre
vorläufiger Personalausweis 3 Monate
Gebühren
keine Gebühr bei Änderung der Wohnortangabe
Ausstellung von Personalausweisen ab 07. Februar 2026
Antragstellende Person unter 24 Jahren 27,60 Euro
Antragstellende Person ab 24 Jahren 46,00 Euro
Vorläufiger Personalausweis 10 Euro
Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige Gebührenreduzierung oder -befreiung durch die Länder möglich
Weitere Gebührenregelungen
Anfertigung des Lichtbildes für den Personalausweis durch die Personalausweisbehörde 6,00 Euro
Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6 Euro
Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch jeweiligen Anbieter