Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald
Volksbegehren für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald
Die Vertreter der "Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald" haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg.) keine Klagen gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem
7. Januar 2016 bis zum 6. Juli 2016
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden.
Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antragkann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrfit) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg.). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.