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Hauptamt

Hundehaltung


Beschreibung



  1. Gemäß § 6 der Hundehalterverordnung hat der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 (Führungszeugnis) vorzulegen.
  2. Ein Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Microchip-Transponders gemäß ISO-Standart zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Geschlecht, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.




Rechtsgrundlagen

(Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004

(GVBl. II/04 S. 458)



 § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153)


Ansprechpartner

Herr Leon Wildebrand
Zimmer Nr. 1
Karpatenweg 2
Telefon (033977) 879-18
Telefax (033977) 80613


Formulare

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